1. Geschäftskunden und Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (der „Kunde“). Verbrauchern bietet der Anbieter unter diesen Bedingungen keine Leistungen an. Der Kunde hat seinen rechtlichen Namen, seine Geschäftsanschrift und einen bevollmächtigten Ansprechpartner anzugeben und den geschäftlichen Zweck des Auftrags zu bestätigen.
1.2 Diese Bedingungen gelten für in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einer Leistungsbeschreibung vereinbarte Aufträge über Softwareentwicklung und Product-Security-Beratung (jeweils ein „Auftrag“). Die Abschnitte 1–10 gelten für alle Aufträge; Abschnitt 11 gilt zusätzlich für Softwareentwicklung und Abschnitt 12 zusätzlich für Product Security. Werden beide Leistungen beauftragt, gelten beide Zusatzabschnitte.
2. Vertragsschluss und entgegenstehende Bedingungen
2.1 Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird. Ein Auftrag wird durch Bestätigung des Anbieters oder durch eine Vereinbarung beider Parteien verbindlich. Diese Bedingungen müssen in die Vereinbarung einbezogen werden. Die mit dem vereinbarten Auftrag übermittelte oder darin bezeichnete Fassung gilt während der gesamten Laufzeit dieses Auftrags; die Veröffentlichung einer neueren Fassung ändert einen bestehenden Vertrag nicht.
2.2 Der Anbieter widerspricht allgemeinen Einkaufs-, Beschaffungs-, Portal- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Kunden und Dritter. Diese gelten nicht schon deshalb, weil der Anbieter eine Bestellung erhält, ein Beschaffungsportal nutzt, Leistungen erbringt oder in Kenntnis solcher Bedingungen Zahlungen annimmt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters. Eine Bestellnummer ist lediglich eine Verwaltungsangabe.
2.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang. Vorbehaltlich dessen bestimmt der vereinbarte Auftrag Leistungsumfang, Vergütung, Arbeitsergebnisse und Termine; der einschlägige Zusatzabschnitt ergänzt die allgemeinen Bestimmungen. Der Auftrag verdrängt diese Bedingungen im Übrigen nicht allein durch einen Verweis auf fremde allgemeine Bedingungen. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung hat für ihren besonderen datenschutzrechtlichen Regelungsgegenstand Vorrang.
2.4 Die Parteien sollen Änderungen, Änderungswünsche und Abweichungen zu Beweiszwecken in Textform, auch per E-Mail, festhalten. Diese Bestimmung macht eine rechtlich wirksame Individualvereinbarung in anderer Form nicht unwirksam und verdrängt keine zwingende gesetzliche Formvorschrift.
3. Leistung, Mitwirkung und Änderungen
3.1 Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt durch geeignet qualifizierte Personen. Vorbehaltlich vereinbarter Anforderungen bestimmt der Anbieter Organisation und Arbeitsweise und darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen, soweit Vertraulichkeit, Sicherheit und geltende Datenschutzanforderungen gewahrt werden. Für seine vertragliche Leistung bleibt der Anbieter verantwortlich.
3.2 Der Kunde stellt zutreffende Informationen, rechtmäßige Zugänge, erforderliche Erlaubnisse, Testumgebungen, Entscheidungen und einen zur Koordination bevollmächtigten Ansprechpartner bereit. Der Anbieter weist auf wesentliche fehlende Mitwirkungsleistungen hin, sobald er sie erkennt. Für seine geschäftlichen Entscheidungen, den Produktivbetrieb und die Umsetzung von Empfehlungen bleibt der Kunde verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich dem Anbieter übertragen wurde.
3.3 Vor Änderungen oder Tests hält der Kunde für Systeme in seinem Verantwortungsbereich aktuelle, geprüfte Sicherungskopien und ein geeignetes Wiederherstellungsverfahren vor, sofern diese Verantwortung nicht ausdrücklich dem Anbieter übertragen wurde. Dies entlastet den Anbieter nicht von eigenen Pflichtverletzungen und schließt eine Haftung nicht automatisch aus.
3.4 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vom Kunden verursachte Verzögerungen verlängern betroffene Termine um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Anbieter informiert den Kunden über die Auswirkungen und ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. Erforderliche und angemessene Mehrarbeit infolge fehlender, unrichtiger oder verspäteter erforderlicher Mitwirkung des Kunden wird zu den vereinbarten Sätzen vergütet, soweit sie nicht vom Anbieter verursacht wurde. Soweit vernünftigerweise möglich, teilt der Anbieter dem Kunden Grund und voraussichtliche Mehrkosten mit, bevor sie entstehen. Vom Kunden gewünschte und vom Anbieter angenommene Änderungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, zu den vereinbarten Sätzen vergütet. Der Anbieter muss eine gewünschte Änderung nicht umsetzen, bevor ihr Umfang vereinbart ist. Gesetzliche Entschädigungsansprüche bleiben unberührt.
3.5 Der Anbieter ist zur Umsetzung vom Kunden gewünschter Änderungen nur verpflichtet, wenn er deren Umfang annimmt. Angenommene Änderungen werden nach Abschnitt 3.4 vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Anbieter kann verlangen, dass notwendige Anpassungen der Vergütung oder der Termine vor Beginn vereinbart werden. Bis zu einer Einigung wird der bisherige Leistungsumfang fortgeführt, soweit dies durchführbar ist. Dieser Abschnitt beschränkt nicht die Vergütung kundenbedingter Mehrarbeit nach Abschnitt 3.4. Eine Zeitschätzung ist kein Festpreis. Eine ausdrücklich vereinbarte Budgetobergrenze darf auch bei Mehrarbeit nach Abschnitt 3.4 nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
4. Vergütung, Rechnungen und Leistungsverweigerung
4.1 Vergütung und Abrechnungsmodell stehen im Auftrag. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer. Soweit sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten oder im Auftrag anders geregelt sind, erstattet der Kunde angemessene, erforderliche und belegte Reise- und Übernachtungskosten sowie speziell zur Durchführung des Auftrags angefallene Drittkosten in tatsächlicher Höhe. Bei erforderlichen Reisen sind Bahnfahrten erster Klasse und Flugreisen in der Business Class ohne gesonderte Genehmigung erstattungsfähig, sofern der Preis für Strecke und Buchungsumstände kaufmännisch angemessen ist. Dies umfasst Reisen für vereinbarte Arbeiten vor Ort sowie projektspezifische Lizenzen, Infrastruktur und externe Dienstleistungen. Über erhebliche Ausgaben informiert der Anbieter nach Möglichkeit im Voraus. Während eines Auftrags werden die Sätze des Anbieters nicht ohne Vereinbarung erhöht.
4.2 Zeitabhängige Leistungen werden monatlich nachträglich mit einer angemessenen Tätigkeitsübersicht abgerechnet. Bei Softwareentwicklungsleistungen zum Festpreis mit vereinbartem Arbeitsergebnis sind 30 % des vereinbarten Nettopreises als Anzahlung bei Vertragsschluss und vor Arbeitsbeginn fällig, sofern der Auftrag keinen anderen Zahlungsplan vorsieht. Die Anzahlung wird auf den Preis angerechnet. Der Restbetrag wird bei Abnahme berechnet; vereinbarte Meilensteinzahlungen und gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Endet der Auftrag vor Fertigstellung, rechnet der Anbieter die Anzahlung auf den rechtlich geschuldeten Betrag an und erstattet einen Überschuss. Die Zahlungszeitpunkte für andere Festpreisleistungen einschließlich Product Security richten sich nach dem Auftrag; ohne vereinbarten Zahlungsplan gelten die einschlägigen gesetzlichen Regeln. Retainer und andere Vorauszahlungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
Bei zeitabhängigen Leistungen darf der Anbieter dem Kunden die Rechnung gleichzeitig mit den zugehörigen Zeitnachweisen zur Prüfung übermitteln. Er darf die Nachweise auch dem Endkunden übermitteln, soweit der Auftrag dies erlaubt. Zeitnachweise und Portalbestätigungen dienen als Belege für erbrachte Arbeit; weder die Bestätigung des Endkunden noch eine Portalbestätigung ist Voraussetzung für Rechnungsstellung oder Zahlung. Der Kunde hat bestrittene Einträge und die Gründe unverzüglich in Textform zu benennen und den unbestrittenen Betrag nach Abschnitt 4.3 zu zahlen. Seine Zahlungspflicht besteht unabhängig von Prüfung oder Zahlung durch seinen Endkunden.
Der Anbieter darf Zeitnachweise und eigene Rechnungen über die vereinbarten Übermittlungswege einreichen. Die Nutzung eines Zeiterfassungsportals des Kunden oder eines Vermittlers bezieht dessen allgemeine Bedingungen nicht ein und macht die Portalbestätigung nicht zum einzigen Nachweis der erbrachten Arbeit. Ist das Portal nicht verfügbar, darf der Anbieter die Nachweise auf anderem angemessenem Weg übermitteln. Der Kunde darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung im Gutschriftverfahren abrechnen. Die Gutschrift muss den gesetzlichen Rechnungsanforderungen entsprechen. Ein abweichendes Prüf- oder Abrechnungsverfahren gilt nur, wenn es ausdrücklich im Auftrag vereinbart ist.
4.3 Unbestrittene Beträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung und Fälligkeit des zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs zu zahlen. Der Kunde hat offensichtliche Rechnungsfehler unter Angabe der betroffenen Position und des Grundes unverzüglich in Textform mitzuteilen. Ein Streit über eine Position schiebt die Zahlung des unbestrittenen Restbetrags nicht auf. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Verzug kann der Anbieter gesetzliche Zinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und weiteren ersatzfähigen Schaden ohne doppelte Erstattung verlangen.
4.4 Der Kunde darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen zusammenhängender Gegenansprüche, einschließlich Mängeln, bleiben unberührt.
4.5 Bleibt ein unbestrittener und nicht nur geringfügiger Betrag bei Fälligkeit unbezahlt, darf der Anbieter weitere Leistungen aus dem betroffenen Auftrag durch Mitteilung in Textform mit sofortiger Wirkung aussetzen. Die erste Zahlungsverzugsmitteilung kann zugleich die Aussetzung ankündigen; eine weitere Mahnung oder Nachfrist ist nicht erforderlich. Die Aussetzung muss im Verhältnis zum ausstehenden Betrag und den betroffenen Leistungen angemessen sein und gilt nicht für Beträge, hinsichtlich derer ein wirksames Zurückbehaltungsrecht besteht. Der Anbieter ergreift angemessene Maßnahmen, um unmittelbar durch die Einstellung der Arbeit drohende Schäden an Kundendaten oder -systemen zu vermeiden, muss die ausgesetzten Leistungen aber nicht fortführen. Betroffene Termine verlängern sich um die Dauer der Aussetzung und eine angemessene Zeit zur Wiederaufnahme. Die Aussetzung berechtigt weder zur Löschung von Kundendaten noch zur Deaktivierung bereits lizenzierter Software.
5. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
5.1 Jede Partei behält ihre bereits vorhandenen Materialien. Der Kunde räumt dem Anbieter die zur Durchführung des Auftrags vernünftigerweise erforderlichen Rechte an Kundenmaterialien ein und bestätigt, hierzu berechtigt zu sein.
5.2 Mit vollständiger Zahlung der einem Arbeitsergebnis zuzuordnenden Vergütung erhält der Kunde daran ein zeitlich unbefristetes, weltweites, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung, Vervielfältigung und Änderung für den vereinbarten Vertragszweck. Vor Zahlung ist die Nutzung nur insoweit gestattet, wie sie für die vereinbarte Prüfung und Abnahme erforderlich ist. Wird im Auftrag Software für ein eigenes kommerzielles Produkt des Kunden erstellt, umfasst die Lizenz die Integration und Verbreitung des Arbeitsergebnisses als Teil dieses Produkts sowie die Unterlizenzierung nur, soweit sie für dessen Nutzung, Verbreitung oder Unterstützung erforderlich ist. Eine gesonderte Lizenzierung oder Veräußerung des Arbeitsergebnisses bedarf einer Vereinbarung im Auftrag. Der Kunde darf für ihn tätige Dienstleister einschalten, die geeigneten Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke des Anbieters und rechtlich erforderliche Hinweise Dritter in übergebenem Quellcode und Begleitmaterialien sind zu erhalten, soweit ihre Entfernung nicht vereinbart oder rechtlich zulässig ist. Eine öffentlich sichtbare Urhebernennung richtet sich nach dem Auftrag.
5.3 Ausschließliche Rechte, Rechte zur eigenständigen Weiterveräußerung sowie die Übertragung von Repositories und die Lieferung bestimmter Quelldateien oder Build-Materialien müssen im Auftrag geregelt werden, soweit sie nicht bereits für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Zur Erfüllung eines ausdrücklich vereinbarten Zwecks notwendige Rechte werden durch diese Bestimmung nicht zurückgehalten.
5.4 Der Anbieter behält allgemeine Methoden, Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken und Know-how, die unabhängig entwickelt wurden oder ohne Offenlegung vertraulicher Kundeninformationen wiederverwendbar sind. Soweit sie in einem Arbeitsergebnis enthalten sind, erhält der Kunde die zu dessen vertragsgemäßer Nutzung erforderliche Lizenz.
5.5 Komponenten Dritter und Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen. Der Anbieter legt wesentliche Lizenzbeschränkungen offen und holt eine Vereinbarung ein, bevor er Komponenten einführt, deren Bedingungen eine Offenlegung proprietären Quellcodes des Kunden verlangen. Der Anbieter stellt erforderliche Hinweise und verfügbare Lizenzinformationen bereit. Dies schließt die Haftung für eine Verletzung vereinbarter Pflichten des Anbieters nicht aus.
6. Vertraulichkeit, Kundenreferenzen und personenbezogene Daten
6.1 Jede Partei schützt nicht öffentliche geschäftliche, technische und sicherheitsbezogene Informationen der anderen Partei mit angemessener Sorgfalt und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Zugang erhalten nur Personen und Berater, die ihn benötigen und angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Zugangsdaten, Angaben zu Schwachstellen, Quellcode und Sicherheitsberichte sind ihrer Natur nach vertraulich.
6.2 Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich ohne Pflichtverletzung öffentlich sind, bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig ohne Beschränkung erhalten wurden. Rechtlich gebotene Offenlegungen sind im erforderlichen Umfang zulässig; soweit rechtlich erlaubt, ist vorher darüber zu informieren. Keine Partei darf vertrauliche Ergebnisse der anderen ohne Zustimmung veröffentlichen. Kundenreferenzen sind nur im Rahmen der Abschnitte 6.6–6.7 oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zulässig.
6.3 Die Vertraulichkeitspflicht besteht fünf Jahre nach Ende des Auftrags fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie diese Eigenschaft haben, und personenbezogene Daten sowie Zugangsdaten, solange es das Gesetz oder ihre Schutzbedürftigkeit erfordern.
6.4 Jede Partei beachtet das anwendbare Datenschutzrecht. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung die erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich Regelungen zu Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Sicherheitsvorfällen, Übermittlungen und Löschung. Diese Bedingungen ersetzen eine solche Vereinbarung nicht und beschränken keine gesetzlichen Rechte betroffener Personen oder Aufsichtsbehörden.
6.5 Nach Ende eines Auftrags gibt der Anbieter vertrauliche Kundenmaterialien auf Verlangen zurück oder löscht sie sicher, ausgenommen gesetzlich aufzubewahrende oder für Rechtsansprüche vernünftigerweise benötigte Materialien. Aufbewahrte Materialien bleiben geschützt und in ihrer Verwendung beschränkt. Sicherungskopien werden im regulären dokumentierten Aufbewahrungszyklus entfernt, vorbehaltlich vorrangiger datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zugangsdaten werden unverzüglich zurückgegeben oder widerrufen.
6.6 Private Referenzen in Lebensläufen. Nach Abschluss der Leistungen darf der Anbieter den Kunden oder, wenn die Arbeit über einen Vermittler zustande kam, den Endkunden in Lebensläufen und Erfahrungsprofilen namentlich nennen, die privat an Recruiter, Personalvermittler und potenzielle Geschäftskunden zur Beurteilung seiner Erfahrung weitergegeben werden; die übliche Weiterleitung zu diesem Zweck ist eingeschlossen. Die Referenz darf den Leistungszeitraum und eine kurze, nicht vertrauliche Beschreibung der Rolle nennen und muss Tätigkeiten über einen Vermittler zutreffend kennzeichnen. Der Kunde hat vor Vereinbarung des Auftrags jede Vertraulichkeitsbeschränkung mitzuteilen, die diese Verwendung ausschließt, und als Vermittler eine nach seinen Vereinbarungen erforderliche Erlaubnis des Endkunden einzuholen. Diese Bestimmung geht keiner Vertraulichkeitsvereinbarung, keinen Rechten nicht beteiligter Dritter und keinem anwendbaren Datenschutzrecht vor; sie gestattet weder Logos noch vertrauliche Projektdetails oder den Anschein einer Empfehlung. Der Kunde oder Endkunde kann der künftigen Verwendung jederzeit widersprechen. Der Anbieter stellt neue Verwendungen dann unverzüglich ein und aktualisiert Materialien in seinem Einflussbereich.
6.7 Öffentliche Referenzen und Logos. Eine Referenz auf einer Website oder eine andere öffentliche Kundenreferenz sowie die Verwendung eines Logos des Kunden oder Endkunden in irgendeinem Medium erfordern eine gesonderte vorherige Erlaubnis in Textform (einschließlich E-Mail) durch das betroffene Unternehmen oder eine hierzu bevollmächtigte Person. Wenn der Anbieter eine Erlaubnis für eine öffentliche Referenz einholen möchte, fragt er beim Kunden oder, bei Einschaltung eines Vermittlers, beim Endkunden mindestens 14 Kalendertage vor dem voraussichtlichen Auftragsende an; bei kürzeren Aufträgen erfolgt die Anfrage bei deren Vereinbarung. Die Anfrage begründet keine Pflicht zur Zustimmung; Schweigen ist keine Zustimmung. Die Erlaubnis muss den genehmigten Namen, das Logo oder den Wortlaut und die zulässigen Verbreitungswege bestimmen. Der Anbieter hält deren Umfang sowie etwaige Widerrufs- und Markenrichtlinien ein und beschreibt Tätigkeiten über einen Vermittler zutreffend. Die Annahme dieser Bedingungen durch einen Vermittler allein kann keine Rechte des Endkunden einräumen. Eine später erteilte Erlaubnis bleibt innerhalb ihres Umfangs wirksam.
7. Haftung
7.1 Der Anbieter haftet ohne die nachstehenden Beschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigem zwingenden Recht, soweit eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb von Abschnitt 7.1 haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für eine solche Verletzung ist auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Vorbehaltlich Abschnitt 7.1 ist die gesamte Haftung des Anbieters für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag auf 100 % des Netto-Vertragswerts dieses Auftrags nach Abschnitt 7.4 begrenzt. Dies ist eine einheitliche Gesamtgrenze für alle Ansprüche aus dem betroffenen Auftrag, nicht eine gesonderte Grenze je Anspruch, Pflichtverletzung oder Schadensereignis. Die Begrenzung auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden nach Abschnitt 7.2 gilt zusätzlich zu dieser betragsmäßigen Grenze. Bestehen oder Höhe des Versicherungsschutzes des Anbieters erhöhen die vereinbarte Grenze nicht und bedeuten keine Übernahme weitergehender Haftung.
7.4 „Vertragswert“ ist die gesamte für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung einschließlich vereinbarter Änderungen, ohne Steuern und erstattete Auslagen. Bei zeitabhängigen Leistungen ohne festen Gesamtbetrag umfasst er die gezahlte oder geschuldete Vergütung für bereits erbrachte Arbeit und noch verbleibende verbindliche Mindestvergütungszusagen aus diesem Auftrag, ohne Doppelzählung. Bei einem unbefristeten wiederkehrenden Auftrag ist er die vereinbarte Nettovergütung für das zwölfmonatige Vertragsjahr, in dem das erste schadensauslösende Ereignis eintritt; bei einer kürzeren vereinbarten Gesamtlaufzeit ist die Vergütung für diese kürzere Laufzeit maßgeblich. Eine Schätzung ist keine verbindliche Vergütungszusage. Zusammenhängende Ansprüche aus demselben Ereignis werden dem einschlägigen Auftrag und Zeitraum einmalig zugeordnet; unabhängige Aufträge werden nicht zusammengefasst, um einen Ersatzanspruch zu mindern.
7.5 Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb der Abschnitte 7.1 und 7.2 ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund, auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, und kommen auch dem Personal und sonstigen zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen zugute. Sie beschränken keine Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Rückzahlung, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Schadensarten wie entgangener Gewinn oder Datenverlust werden nicht pauschal ausgeschlossen, wenn sie nach den Abschnitten 7.1–7.3 ersatzfähig sind. Die gesetzlichen Regeln über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben anwendbar.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Jeder Auftrag nennt Beginn, Laufzeit und etwaige Mindestbindung. Ein befristeter Auftrag endet mit Fristablauf ohne automatische Verlängerung, sofern eine Verlängerung nicht ausdrücklich vereinbart wird. Ein unbefristeter Dienstleistungsauftrag kann, sofern im Auftrag nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde, von jeder Partei mit einer Frist von sieben Kalendertagen in Textform gekündigt werden.
8.2 Gesetzliche Kündigungsrechte, einschließlich der Kündigung aus wichtigem Grund und der Rechte nach §§ 627 und 648 BGB, soweit einschlägig, bleiben unberührt. Für ihre Ausübung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und Abrechnungsfolgen.
8.3 Bei Vertragsende zahlt der Kunde ordnungsgemäß verdiente Vergütung und genehmigte unvermeidbare Drittkosten, soweit diese rechtlich ersatzfähig sind. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden abgerechnet und insoweit erstattet, wie kein Vergütungsanspruch mehr besteht. Die Abrechnung der Kündigung von Werkverträgen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regeln, einschließlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Vorauszahlungen verfallen nicht automatisch vollständig.
8.4 Der Anbieter übergibt die dann herauszugebenden bezahlten Arbeitsergebnisse und Kundenmaterialien. Zusätzliche Übergangsunterstützung wird zu den vereinbarten Sätzen gesondert vereinbart; eine bereits bestehende Herausgabepflicht wird dadurch nicht zweimal vergütet. Bereits entstandene Rechte und Bestimmungen, die über das Vertragsende hinaus gelten sollen, bleiben wirksam.
9. Ereignisse außerhalb angemessener Kontrolle
Eine Partei ist von der betroffenen Leistung nur für die Dauer und in dem Umfang befreit, in dem ein unabwendbares Ereignis außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle diese Leistung nach geltendem Recht entschuldigt. Sie hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Gewöhnliche Personalengpässe, Geldmangel oder vermeidbare Sicherheitsvorfälle sind nicht automatisch solche Ereignisse. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entsteht nicht allein aufgrund des Ereignisses. Gesetzliche Kündigungs-, Anpassungs- und Rückzahlungsrechte bleiben unberührt.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Zwingend anwendbares Recht bleibt unberührt.
10.2 Die Gerichte in Oldenburg (Oldb.), Deutschland, sind ausschließlich zuständig, soweit die Parteien die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllen oder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach anderem anwendbarem Recht, einschließlich Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, zulässig ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände und einschlägige Formvorschriften bleiben unberührt. Soweit diese Gerichtsstandswahl rechtlich nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Die Unternehmereigenschaft eines Kunden allein begründet keine Kaufmannseigenschaft nach § 38 Abs. 1 ZPO.
10.3 Ist eine Bestimmung unwirksam, richten sich die Rechtsfolgen nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Sie wird nicht automatisch durch die für den Anbieter günstigste gerade noch wirksame Bestimmung ersetzt.
11. Zusatzbestimmungen für Softwareentwicklung
11.1 Der Anbieter schuldet mit angemessener Sorgfalt erbrachte fachliche Dienstleistungen, nicht einen bestimmten Erfolg, sofern nicht im Auftrag ein bestimmtes Arbeitsergebnis und dessen Abnahmekriterien vereinbart sind. Nur für dieses vereinbarte Arbeitsergebnis gelten Abnahme und Mängelrechte. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Inhalt der vereinbarten Pflichten.
11.2 Nach Fertigstellung eines Werkes stellt der Anbieter es zur Prüfung bereit und verlangt die Abnahme innerhalb einer seiner Komplexität angemessenen Frist. Der Kunde beschreibt Mängel mit angemessener Genauigkeit. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine fiktive Abnahme tritt nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen ein, insbesondere Fertigstellung, Setzung einer angemessenen Abnahmefrist und unterbliebene Verweigerung innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Nach Fertigstellung und einer angemessenen Prüfmöglichkeit nimmt der Kunde das Werk durch vorbehaltlose Nutzung im regulären Produktivbetrieb ab, wenn dieses Verhalten objektiv eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß erkennen lässt. Eine Nutzung ausschließlich zu Testzwecken oder eine vorübergehende Nutzung aus zwingenden betrieblichen Gründen stellt keine Abnahme dar.
11.3 Bei einem Mangel gibt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung, sofern das Gesetz nicht sofortige weitergehende Rechte zulässt. Der Anbieter darf innerhalb der gesetzlichen Grenzen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte bestehen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt 7.
11.4 Wartung, Arbeiten zur künftigen Kompatibilität, zusätzliche Funktionen und Aktualisierungen außerhalb der vereinbarten Beschaffenheit oder anderer rechtlicher Pflichten bedürfen eines gesonderten Auftrags. Ein Fehler, der ausschließlich durch nicht genehmigte Änderungen des Kunden oder Fehlgebrauch verursacht wurde, ist kein vom Anbieter zu vertretender Mangel; Ansprüche wegen davon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.
12. Zusatzbestimmungen für Product Security
12.1 Ein Auftrag kann Sicherheitsstrategie, Architektur- und Bedrohungsanalysen, Prüfung von Anwendungen oder APIs, Codeprüfung, Empfehlungen zur Behebung von Schwachstellen, Schulung oder Verifikation umfassen. Sofern kein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart ist, wird fachlich sorgfältige Beratung geschuldet. Für einen vereinbarten Bericht oder ein anderes bestimmtes Arbeitsergebnis bleiben einschlägige werkvertragliche Pflichten bestehen; die Bestimmungen zu Abnahme und Mängeln in Abschnitt 11 gelten entsprechend.
12.2 Feststellungen beziehen sich auf die Systeme, Versionen, Informationen, Methoden und Zeit, die im vereinbarten Leistungsumfang verfügbar sind. Stichproben oder zeitlich begrenzte Prüfungen können nicht jede Schwachstelle erkennen. Der Anbieter verspricht weder Angriffsfreiheit, Zertifizierung, behördliche Anerkennung noch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Dies beschränkt weder einen ausdrücklich vereinbarten Prüfumfang noch den Sorgfaltsmaßstab oder geschuldete Arbeitsergebnisse.
12.3 Eingriffsintensive oder aktive Tests dürfen erst beginnen, nachdem ein vereinbartes schriftliches Dokument mit Testregeln die freigegebenen Systeme und deren Eigentümer, zulässige Methoden, Ausschlüsse, Umgebungen, Zeitfenster, Notfallkontakte, Abbruchbedingungen und den Umgang mit Beweisen bezeichnet. Der Kunde holt erforderliche Genehmigungen von Eigentümern und Dritten ein. Seine eigene Genehmigung genügt nicht für Systeme, für die er keine Genehmigungsbefugnis hat. Bei unklarer Berechtigung darf der Anbieter Tests ablehnen oder unterbrechen.
12.4 Denial-of-Service-Tests, zerstörerische Handlungen, Social Engineering, dauerhafte Zugriffsmöglichkeiten und Zugriffe auf Systeme Dritter sind ausgeschlossen, sofern sie nicht gesondert und rechtmäßig genehmigt wurden. Tests im Produktivbetrieb erfordern eine ausdrückliche Vereinbarung über Sicherungskopien, Vorkehrungen gegen Auswirkungen und Wiederherstellungsverantwortung. Wird ein unerwartetes erhebliches Risiko erkennbar, stellt der Anbieter die betroffenen Tätigkeiten ein oder passt sie an und informiert unverzüglich den vereinbarten Ansprechpartner.
12.5 Der Anbieter übermittelt wesentliche Feststellungen über die vereinbarten sicheren Kanäle und meldet offenbar kritische Schwachstellen unverzüglich auf dem vereinbarten Eskalationsweg. Berichte dürfen für den vereinbarten Zweck vertraulich an Berater, Prüfer, Aufsichtsbehörden und Geschäftspartner des Kunden weitergegeben werden, wenn Kontext und Einschränkungen erhalten bleiben. Die zulässige Weitergabe begründet keine eigenständige Einstandspflicht gegenüber Dritten. Eine öffentliche Offenlegung von Schwachstellen erfordert Abstimmung und entsprechende Berechtigung, vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Pflichten.
12.6 Über Behebung von Schwachstellen und Risikoübernahme entscheidet der Kunde, sofern die Umsetzung nicht gesondert beauftragt wird. Nachprüfungen, laufende Überwachung, Notfallreaktion und Unterstützung bei Zertifizierungen sind gesonderte Leistungen, soweit sie nicht im Auftrag enthalten sind. Aus dem bloßen Entdecken oder Melden einer Schwachstelle folgt keine Leistungszusage für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle.